Allgemeine Geschäftsbedingungen Power Packaging

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind Bestandteil des Vertrages im Sinne des § 1751 des Gesetzes Nr. 89/2012 GBl., Bürgerliche Gesetzbuch in der geltenden Fassung (nachfolgend „Bürgerliches Gesetzbuch“). Die AGB sind Bestandteil jedes von Power Packaging s.r.o. abgeschlossenen Vertrages.

Die AGB werden dem Kunden in elektronischer Form als Anlage zum Preisangebot zur Verfügung gestellt.

Die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Bedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Eine Abweichung von diesen Regelungen kann nur durch gesonderte Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgen, die der Schriftform bei sonstiger Nichtigkeit bedarf

Mit dem Absenden der Bestellung des Kunden an den Lieferanten erklärt sich der Kunde mit diesen AGB einverstanden, die zusammen mit der Bestellung die ausschließlichen Vertragsbedingungen des Lieferanten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Lieferanten darstellen.

Wenn die AGB oder der Bestellung die unten aufgeführten Begriffe enthalten, haben diese die folgende Bedeutung:

  • Lieferant – Power Packaging s.r.o., mit dem Sitz in Rybná 716/24, Staré Město, 110 00 Praha 1, ID-Nr.: 197 85 038, eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts in Prag, Aktenzeichen C 391523.
  • Kunde – jede juristische oder natürliche Person, die Waren beim Lieferanten bestellt.
  • Ware – alle Produkte im Sortiment des Lieferanten.
  • Vertrag – gemeinsame Bestimmungen im Preisangebot oder im Liefervertrag sowie der AGB.
  • Preisangebot – die dem Kunden zugesandte Kalkulation mit Angabe der Art und der Anzahl von Verpackungen sowie der Preis.
  • Bestellung – eine an den Lieferanten gerichtete und dem Preisangebot entsprechende Bestellung, die ein Angebot zum Abschluss eines Liefervertrags darstellt.
  • Bestätigung der Bestellung – die Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten, die als Annahme des Angebots zum Abschluss des Liefervertrags gilt.
  • Lager – ist das Lager des Lieferanten in Nýrsko, Klatovská 625 oder jedes andere dem Lieferanten zur Verfügung stehende Lager

§ 1 Vertragsgegenstand
Der Gegenstand des Liefervertrags ist die Lieferung von Waren aller Art aus dem Sortiment des Lieferanten.

§ 2 Bestellungen

  1. Warenlieferungen erfolgen nur aufgrund von Kundenbestellungen per E-Mail. Der Kunde bestellt die Ware anhand des ihm vorgelegten Preisangebots. Die Bestellung sollte mindestens die Menge und Spezifikation der bestellten Ware enthalten.
  2. Der Liefervertrag wird mit der Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten abgeschlossen.

§ 3 Werkzeuge und Urheberrechte

  1. Werkzeuge, einschließlich Klischees, Stanzwerkzeuge, Schemen und andere Hilfsmittel, die für die Herstellung der Verpackung erforderlich sind, können nach eineinhalb Jahren nach der letzten Lieferung der Waren entsorgt (vernichtet) werden, auch wenn sie dem Lieferanten vom Kunden übergeben wurden.
  2. Der Lieferant prüft eingereichte Zeichnungen, Gebrauchsmuster, Skizzen, Vorlagen usw. nicht auf Übereinstimmung mit Urheberrechten, gewerblichem Eigentum und verwandten Rechten. Der Kunde haftet allein für die Verletzung dieser Rechte und stellt den Lieferanten auf dessen erste schriftliche Aufforderung hin von jeglicher Haftung für eine solche Verletzung frei.

§ 4 Preis

  1. Der Preis der Ware schließt die Transportkosten zum Hauptsitz des Kunden ein, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  2. Die Kosten für Werkzeuge, einschließlich Klischees und Stanzwerkzeuge, trägt der Kunde, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

§ 5 Bearbeitung der Bestellung

  1. Der Lieferant ist berechtigt, die Waremenge in folgendem Umfang zu verringern oder zu erhöhen:
    Wellpappe bis 500 Stück – 20 %;
    Wellpappe bis zu 3000 Stück – 15 %;
    Wellpappe über 30 000 Stück – 10 %;
    Besteht der Kunde auf eine Stückgenaue Lieferung, muss dieser mit einer Mehrkostenpauschale von 5% des im Preisangebot genannten Warenpreises rechnen.
  2. Die bestellte und gefertigte Ware wird im Lager aufbewahrt.
  3. Die Verpflichtung des Lieferanten gilt als erfüllt mit der Lieferung der Waren an den in der Bestätigung der Bestellung angegebenen Ort und, im Falle der persönlichen Abholung, mit der Übergabe der Waren aus dem Lagerhaus.
    Von diesem Zeitpunkt an geht das Risiko der Beschädigung und des zufälligen Verlusts der Waren auf den Kunden über, auch wenn der Kunde die Waren ganz oder teilweise nicht abnimmt.

§ 6 Lieferungen

  1. Der Liefertermin ist in der Bestätigung der Bestellung angegeben. Wenn der Kunde den Liefertermin ändert, sendet der Lieferant eine weitere Bestätigung der Bestellung mit einem neuen Liefertermin.
  2. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.
  3. Wenn die Waren auf dem Gelände des Kunden geliefert werden, muss der Kunde die Waren mit eigenem Personal und eigenen Mitteln abladen. Die Fahrer des Lieferanten, die die Waren ausliefern, sind nicht befugt, beim Abladen der Waren zu helfen. Wenn eine solche Hilfe nach dem Ermessen des Fahrers geleistet wird, haftet der Lieferant nicht dafür.

§ 7 Abholung der Ware

  1. Der Kunde ist stets verpflichtet, die Waren in Übereinstimmung mit der Bestätigung der Bestellung vollständig, die gegebenenfalls gemäß § 5 dieser AGB angepasst wird, abzunehmen.
    Wenn die Lieferung von Waren auf der Grundlage der Bestellung des Kunden in einzelne Unteraufträge aufgeteilt wird, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig wiederkehrende Lieferungen handelt oder nicht, ist der Kunde nicht berechtigt, die Anzahl, Häufigkeit oder Menge der Waren innerhalb der einzelnen Unterlieferungen einseitig zu reduzieren.
    Dasselbe gilt für die persönliche Abholung der Waren aus dem Lager durch den Kunden.
  2. Nimmt der Kunde die Waren ganz oder teilweise nicht ab, unabhängig davon, ob es sich um eine einmalige oder eine Teillieferung handelt, trägt der Kunde die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten.
  3. Nimmt der Kunde die Waren ganz oder teilweise nicht ab, ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 24 CZK/Tag für jede Palette nicht abgenommener Waren zu verlangen.
    Ungeachtet dieser Vertragsstrafe trägt der Kunde die im vorhergehenden Absatz genannten Kosten. Der Lieferant hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der sich aus der Verletzung der Verpflichtung, auf die sich die Vertragsstrafe bezieht, durch den Kunden ergibt.
  4. Wird die Ware vom Kunden nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem ursprünglichen Liefertermin abgeholt, ermächtigt der Kunde den Lieferanten, mit dem ausgewählten Dritten auf Kosten und Gefahren des Kunden einen Vertrag über die Lagerung der Ware abzuschließen.

§ 8 Palettierung

  1. Die Waren werden auf Mehrweg- oder Einwegpaletten geliefert. Die Paletten sind zum Umtausch oder Verkauf bestimmt. Dies gilt auch für Schutzplatten. Die detaillierten Bedingungen für die spätere Handhabung von Paletten und Schutzplatten werden zwischen dem Kunden und dem Lieferanten vereinbart. Der Kunde oder eine von ihm bevollmächtigte Person ist verpflichtet, den Empfang der vom Lieferanten erhaltenen Paletten und Schutzplatten auf dem Lieferschein unter Angabe der Menge und Art zu bestätigen.
  2. Der Lieferant führt ein Aufzeichnungssystem für Paletten und Schutzplatten, das Informationen über die Menge und die Art der an den Kunden gelieferten Paletten und Schutzplatten im Zusammenhang mit jeder vom Kunden auf dem Lieferschein bestätigten Bestellung enthält.
  3. Erfolgt keine Rücksendung von Paletten oder Schutzplatten innerhalb der vom Lieferanten und dem Kunden vereinbarten Frist, wird dem Kunden der Gegenwert von nicht zurückgesandten Paletten oder Schutzplatten in Rechnung gestellt.

§ 9 Rechnungsstellung, Termine und Zahlungsweise

  1. Die Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Steuerpflicht geltenden Höhe wird zum vereinbarten Preis hinzugerechnet. Informationen über den Preis, den Satz und den Betrag der Mehrwertsteuer finden Sie auf dem Steuerbeleg. Wenn sich die Berechnungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ändert, wird die Mehrwertsteuer entsprechend angepasst.
  2. Sofern der Lieferant und der Kunde nichts anderes vereinbaren, beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage ab dem Datum der Ausstellung des Steuerdokuments.
  3. Bei einer Bestellung mit einer Lieferzeit von mehr als vier Monaten oder bei wiederkehrenden Lieferungen sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Anpassung des im Preisangebot genannten Preises zu verhandeln, insbesondere im Falle eines Anstiegs der Rohstoffpreise.
  4. Die in der Bestätigung der Bestellung angegebene Warenmenge, die gegebenenfalls gemäß § 5 dieser AGB angepasst wird, stellt die zu liefernde Warenmenge und die damit verbundene Verpflichtung des Kunden zur Abnahme dar. Nimmt der Kunde die vereinbarte Warenmenge nicht ab, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden eine Stornogebühr für die vom Kunden noch nicht hergestellten oder fertiggestellten Waren, die verbrauchten Roh- und Hilfsstoffe sowie die entstandenen Personalkosten in Rechnung zu stellen.
  5. Für den Fall, dass der Kunde dem Lieferanten Materialien für die Herstellung der Waren zur Verfügung stellt und die Waren nicht abnimmt, ist der Lieferant berechtigt, den Rücktransport der vom Kunden für die Herstellung der Waren zur Verfügung gestellten Materialien auf Kosten des Kunden zu veranlassen und/oder die entstandenen Lager- und Personalkosten in Rechnung zu stellen.
  6. Die Zahlung des Kunden kann nur per Banküberweisung auf das vom Lieferanten im Voraus mitgeteilte Konto erfolgen.
  7. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn die Bank des Lieferanten den Eingang der Zahlung auf dem Konto des Lieferanten bestätigt oder wenn der Lieferant seine Forderung aus der vom Lieferanten geleisteten Anzahlung befriedigt.

§ 10 Zahlungsverzug

  1. Für jeden Tag, an dem der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist, werden dem Kunden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet. Die übrigen Rechte des Lieferanten bleiben davon unberührt.
  2. Der Lieferant kann die Erfüllung aller mit dem Kunden geschlossenen Lieferverträge aussetzen, bis die dem Lieferanten geschuldeten Beträge beglichen sind.
  3. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Lieferant berechtigt, nach eigenem Ermessen andere Ansprüche aus dem Liefervertrag geltend zu machen, Vorauszahlung oder die Zahlung des vollen Preises vor Beginn der Produktion der Waren zu verlangen.
    Der Lieferant ist berechtigt, vom Kunden zu verlangen, dass dieser innerhalb einer vom Lieferanten zu bestimmende Frist eine ausreichende und akzeptable Sicherheit leistet.
    Der Lieferant ist insbesondere berechtigt, vom Kunden die Hinterlegung einer Sicherheit auf dem separaten Bankkonto des Lieferanten CZ02 0300 0000 0003 2932 9020 CEKOCZPP für Zahlungen in CZK und CZ98 0300 0000 0003 2932 9426 CEKOCZPP für Zahlungen in EUR zu verlangen, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des Preises sicherzustellen.
    Erfolgt die Zahlung des Kunden am Fälligkeitstag, so erstattet der Lieferant dem Kunden die Anzahlung zusammen mit den auf dem Bankkonto aufgelaufenen Zinsen zurück.
    Im Falle des Verzugs des Kunden ist der Lieferant berechtigt, die Anzahlung zur Befriedigung seiner Forderung zu verwenden. Der Lieferant hat außerdem Anspruch auf die ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Kaution auf dem Bankkonto angefallenen Zinsen.
    Wird der fällige Betrag nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Aufforderung des Lieferanten an den Kunden zur Zahlung des fälligen Betrags gezahlt, ist der Lieferant berechtigt, den Liefervertrag fristlos zu kündigen.

§ 11 Recht zur Leistungsverweigerung und Rücktritt

  1. Stellt der Lieferant nach Abschluss des Liefervertrages eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden glaubhaft fest (d.h. bei Änderung der Zahlungs- oder Kreditwürdigkeit des Kunden usw.), ist der Lieferant berechtigt, weitere Leistungen an den Kunden zu verweigern, die Stellung einer angemessenen Sicherheit zu verlangen oder die gegenseitige Leistung „von Hand zu Hand“ zu erbringen.
  2. Weigert sich der Kunde, die Sicherheit gemäß dem vorstehenden Absatz zu leisten, ist der Lieferant berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Liefervertrag zurückzutreten.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises Eigentum des Lieferanten.
  2. Der Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Lieferanten schließt nicht das Recht des Kunden aus, die gelieferte Ware im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit zu nutzen, zu verändern und zu veräußern. Der Kunde darf diese Ware jedoch nicht als Sicherheit oder Verpfändung verwenden.
  3. Das Eigentumsrecht des Lieferanten erlischt nicht, wenn die gelieferte Ware als Verpackung verwendet oder als Verpackungsmaterial verarbeitet wird. Der Lieferant bleibt Eigentümer oder Miteigentümer einer neuen Ware in einem Verhältnis nach dem Buchwert der von ihm gelieferten Ware oder der verarbeiteten Verpackung.
  4. Im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde im Falle der Nichtbezahlung des Preises der Waren durch den Kunden seine Forderungen gegenüber seinen Schuldnern bis zur Höhe des Betrages, den der Kunde dem Lieferanten schuldet, an den Lieferanten ab.
  5. Übersteigt der Wert der künftigen Sicherheiten gemäß Artikel 10 Absatz 3 jedoch den Wert der gesicherten Forderungen des Lieferanten um 10%, so kann er ihn auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden nach eigenem Ermessen von den Pflichten aus dem Absatz 4 befreien.

§ 13 Reklamationen

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren bei Erhalt zu prüfen und etwaige Mängel oder Schäden auf dem Lieferschein zu vermerken. Der Spediteur haftet für alle Schäden, die durch den Transport der Waren entstehen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten etwaige Mängel an den Waren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung des Mangels mitzuteilen. Das Recht zur Reklamation der Ware erlischt ein Monat nach Erhalt der Ware.
  3. Die Reklamation ist schriftlich einzureichen, andernfalls ist sie nichtig. Der Kunde hat bei der Einreichung der Reklamation ein Muster der reklamierten Ware vorzulegen.
  4. Weist die Ware Mängel auf, ist der Lieferant zunächst verpflichtet, diese zu beseitigen oder eine nicht mangelhafte Ware zu liefern. Erst bei Nichterfüllung einer Ersatzlieferung innerhalb von 14 Tagen nach Annahme der Reklamation hat der Kunde das Recht, eine angemessene Preisminderung zu verlangen.
  5. Ein Mangel eines Teils der gelieferten Ware kann nicht die Grundlage für einen Anspruch auf alle gelieferten Waren dienen.
  6. Der Lieferant haftet nur dann für die Beschaffenheit der Waren hinsichtlich ihrer Eignung für einen bestimmten, vom Kunden angegebenen Verwendungszweck, wenn dies vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
  7. Der Lieferant haftet nicht für in der Papierindustrie übliche Abweichungen, insbesondere technische Unterschiede bei der Leimung, Glätte und Sauberkeit des Papiers, Leim- und Nahtverbindungen, Farbe und Druck.
  8. Der Verband der Wellpappen-Industrie e. V. (VDW) 64295 Darmstadt und die DIN-Norm – beide Dokumente sind in der aktuellen Fassung beim Lieferanten erhältlich – sind die Grundlage für die Beurteilung, ob Abweichungen nach dem vorstehenden Absatz üblich sind.

§ 14 Höhere Gewalt

  1. Kommt der Lieferant mit der Vertragserfüllung infolge eines auf höherer Gewalt beruhenden Hindernisses in Verzug, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer des Hindernisses. Der Lieferant wird den Kunden über höhere Gewalt unverzüglich informieren. Im Übrigen gilt der Vertrag unverändert.
  2. Dauert das Hindernis aus höherer Gewalt länger als 6 Wochen, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Für den Fall, dass eine der Bestimmungen dieses Vertrags aufgrund des Gesetzes oder einer endgültigen oder rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungs¬behörde nichtig oder unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
  2. In Angelegenheiten, die nicht in den AGB geregelt sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Lieferanten zu verrechnen.
  4. Für alle Streitigkeiten, die den Lieferantenvertrag betreffen oder mit ihm in Zusammenhang stehen, sind die nach dem Sitz des Lieferanten örtlich zuständigen tschechischen Gerichte nach tschechischem Recht zuständig.
  5. Die Haftung des Lieferanten für Schäden ist auf den Bestellpreis beschränkt.